GESCHÄFTSFÜHRUNG

Die Leitung der Genossenschaft kann aus einer oder mehreren Personen bestehen, die die in den Satzungen festgelegten Befugnisse und Vollmachten besitzen. Da wir eine Genossenschaft sind, die die Kreditabteilung integriert, müssen wir einen Direktor oder eine Direktorin der Abteilung oder eine gleichwertige Position mit dauerhafter Verpflichtung benennen, die mit dem allgemeinen Direktor oder der Direktorin der Genossenschaft zusammenfallen kann oder auch nicht.

Die Zuständigkeiten der Mitglieder der Leitung erstrecken sich auf Angelegenheiten, die den gewöhnlichen Geschäftsverkehr der Genossenschaft betreffen.

Die Mitglieder der Leitung müssen dem Verwaltungsorgan mindestens einmal im Jahr einen detaillierten Bericht über die wirtschaftliche Lage der Genossenschaft vorlegen und innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag des Geschäftsjahresabschlusses diesem Organ einen Vorschlag zu den gesetzlich festgelegten Buchhaltungsunterlagen unterbreiten.

Ebenso müssen sie dem Verwaltungsorgan unverzüglich alle Angelegenheiten mitteilen, die aufgrund ihrer Bedeutung von diesem gekannt werden müssen. Ihre Mitglieder nehmen mit beratender Stimme, aber ohne Stimmrecht, an den Sitzungen des Verwaltungsorgans teil, wenn sie dazu eingeladen werden, und informieren in diesem Fall über die Aspekte ihrer Tätigkeit, die von ihnen angefordert werden.